|
|
Freistellungen für Berufsschule
Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht hat der Arbeitgeber
Jugendliche freizustellen. Er darf Jugendliche nicht
beschäftigen an einem Berufsschultag mit mehr als fünf
Schulstunden einmal pro Woche.
Bei Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mindestens
25 Stunden an fünf Tagen gilt diese Regelung ebenfalls.
Erlaubt ist eine zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltung
bis zu zwei Stunden wöchentlich.
Fällt mehr als ein Berufsschultag in der Woche an, so
besteht die Möglichkeit, einen Jugendlichen an den zusätzlichen
Berufsschultagen auch dann im Betrieb weiter zu
beschäftigen, wenn die Unterrichtsdauer mehr als fünf Stunden
beträgt.
Für die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung
sind die Auszubildenden ebenfalls von der
Arbeit freizustellen .
Die Zeiten der Berufsschule und die Prüfungen werden voll
auf die Arbeitszeit angerechnet; der Jugendliche erhält das
volle Arbeitsentgelt.
Während der Schulferien dürfen Schüler über 15 Jahre einen
Ferienjob von höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben.
Für die Beschäftigung von Kindern z. B. im Theater
oder bei anderen öffenlichen Veranstaltungen ist eine Ausnahmegenehmigung
erforderlich.
|
|
|