Freistellungen für Berufsschule

Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht hat der Arbeitgeber Jugendliche freizustellen. Er darf Jugendliche nicht beschäftigen an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Schulstunden einmal pro Woche.
Bei Berufsschulwochen mit Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an fünf Tagen gilt diese Regelung ebenfalls.
Erlaubt ist eine zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltung bis zu zwei Stunden wöchentlich.
Fällt mehr als ein Berufsschultag in der Woche an, so besteht die Möglichkeit, einen Jugendlichen an den zusätzlichen Berufsschultagen auch dann im Betrieb weiter zu beschäftigen, wenn die Unterrichtsdauer mehr als fünf Stunden beträgt.
Für die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Auszubildenden ebenfalls von der Arbeit freizustellen .
Die Zeiten der Berufsschule und die Prüfungen werden voll auf die Arbeitszeit angerechnet; der Jugendliche erhält das volle Arbeitsentgelt.
Während der Schulferien dürfen Schüler über 15 Jahre einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben. Für die Beschäftigung von Kindern z. B. im Theater oder bei anderen öffenlichen Veranstaltungen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.

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