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Grundsätzlich verboten - die Kinderarbeit
Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen
Jugendlichen ist in Deutschland verboten. Allerdings gibt es
für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche
Ausnahmen.
Folgende Tätigkeiten sind z. B. erlaubt:
Das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern
und Werbeprospekten
Handreichungen beim Sport
Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Aktionen und
Veranstaltungen der Kirchen, Verbände, Vereine und
Parteien
in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten
Tätigkeiten in Haushalt und Garten
Botengänge und Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme
von Alkohol und Tabak
Betreuung von Kindern, Haushaltsangehörigen und
Haustieren
In landwirtschaftlichen Betrieben
bei Erntearbeiten und Feldbestellung
Versorgung von Tieren
Bei den vorgenannten Ausnahmen darf die tägliche Beschäftigungsdauer
zwei Stunden, in landwirtschaftlichen
Betrieben drei Stunden nicht überschreiten und nur an fünf
Tagen in der Woche erfolgen. In der Zeit von 18.00 Uhr bis
8.00 Uhr und vor dem Schulunterricht ist eine Beschäftigung
unzulässig.
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