Grundsätzlich verboten - die Kinderarbeit

Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist in Deutschland verboten. Allerdings gibt es für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche Ausnahmen.

Folgende Tätigkeiten sind z. B. erlaubt:

  • Das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten
  • Handreichungen beim Sport
  • Tätigkeiten bei nicht gewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Verbände, Vereine und Parteien in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten
  • Tätigkeiten in Haushalt und Garten
  • Botengänge und Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme von Alkohol und Tabak
  • Betreuung von Kindern, Haushaltsangehörigen und Haustieren In landwirtschaftlichen Betrieben
  • bei Erntearbeiten und Feldbestellung
  • Versorgung von Tieren Bei den vorgenannten Ausnahmen darf die tägliche Beschäftigungsdauer zwei Stunden, in landwirtschaftlichen Betrieben drei Stunden nicht überschreiten und nur an fünf Tagen in der Woche erfolgen. In der Zeit von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr und vor dem Schulunterricht ist eine Beschäftigung unzulässig.
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