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Samstags- und Sonntagsruhe
An diesen Tagen gilt ein generelles Beschäftigungsverbot mit
folgenden Ausnahmen:
in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
in Landwirtschaft u. Tierhaltung (mit naturnotwendigen
Arbeiten),
im Schaustellergewerbe,
im ärztlichen Notdienst,
und im Gaststättengewerbe
dürfen Jugendliche beispielsweise samstags und sonntags
beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen Jugendliche samstags
beschäftigt werden z. B.
in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk,
im Marktverkehr, in offenen Verkaufsstellen und in
Betrieben mit offenen Verkaufsstellen,
in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
im Verkehrswesen (hierzu gehört auch das Austragen
von Zeitungen und Zeitschriften, nicht jedoch das
Austragen von Werbezetteln und Werbeprospekten),
in Kfz-Werkstätten.
Mindestens zwei Samstage und Sonntage im Monat müssen
beschäftigungsfrei bleiben.
Werden Jugendliche samstags oder sonntags beschäftigt,
so ist die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen
berufschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen.
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