Samstags- und Sonntagsruhe

An diesen Tagen gilt ein generelles Beschäftigungsverbot mit folgenden Ausnahmen:

  • in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen,
  • in Landwirtschaft u. Tierhaltung (mit naturnotwendigen Arbeiten),
  • im Schaustellergewerbe,
  • im ärztlichen Notdienst,
  • und im Gaststättengewerbe
  • dürfen Jugendliche beispielsweise samstags und sonntags beschäftigt werden. Darüber hinaus dürfen Jugendliche samstags beschäftigt werden z. B.
  • in Bäckereien und Konditoreien, im Friseurhandwerk, im Marktverkehr, in offenen Verkaufsstellen und in Betrieben mit offenen Verkaufsstellen,
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung,
  • im Verkehrswesen (hierzu gehört auch das Austragen von Zeitungen und Zeitschriften, nicht jedoch das Austragen von Werbezetteln und Werbeprospekten),
  • in Kfz-Werkstätten. Mindestens zwei Samstage und Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche samstags oder sonntags beschäftigt, so ist die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen.
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