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Verbot für gefährliche Arbeiten und Akkordarbeit
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt
werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten, welche die
Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen
Unfallgefahren verbunden sind.
Akkordarbeiten oder andere tempoabhängige Arbeiten sind ebenfalls verboten.
Ausnahmen von diesem Verbot sind möglich, wenn das Ausbildungsziel
dies erfordert und der Schutz des Jugendlichen
durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Beim Umgang mit Gefahrenstoffen ist sicherzustellen, dass
der Luftgrenzwert unterschritten wird.
| Alter |
Urlaubsanspruch pro Kalenderjahr |
Werktage (einschließlich Samstag) |
Arbeitstage |
| Noch keine 16 Jahre |
30 |
25 |
| Noch keine 17 Jahre |
27 |
23 |
| Noch keine 18 Jahre |
25 |
21 |
In der Landwirtschaft dürfen 16-jährige Jugendliche ab
5.00 Uhr oder bis 21.00 Uhr, im Gaststättengewerbe bis
22.00 Uhr tätig sein.
In Mehrschichtbetrieben dürfen 16-jährige bis 23.00 Uhr
beschäftigt werden.
Nach Beendigung der Arbeit muss die ununterbrochene Freizeit
mindestens 12 Stunden betragen.
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