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Was ist ein Praktikum?
Als Praktikanten bezeichnet man, im Gegensatz zu den beschäftigten Studenten, solche
Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium im Zusammenhang steht.
Praktika unterliegen, beispielsweise im Gegensatz zu Ausbildungsverhältnissen,
keinen bestimmten gesetztlichen Regelungen. Im Prinzip darf jeder Geschäftsbetrieb
ohne besondere Voraussetzungen Praktikanten beschäftigen.
Sozialversicherungsrechtlich ist für die Beurteilung, in welchen
Versicherungszweigen Versicherungspflicht besteht, zu unterscheiden,
ob es sich um ein - Vorpraktikum - Zwischenpraktikum oder - Nachpraktikum handelt
und ob das jeweilige Praktikum in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist
oder nicht. Hierbei bestehen in den einzelnen Versicherungszweigen teilweise unterschiedliche Regelungen.
Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht von Praktika kommt es darauf an,
ob es sich um
vorgeschriebene oder freiwillige
oder
dem Studium vor- bzw. nachgelagerte Praktika handelt.
Einkünfte aus vorgeschriebenen Praktika (gem. Studienordnung) sind sozialversicherungsfrei!
Praktika, die vor oder nach der Immatrikulation stattfinden, oder "freiwillig" ausgeübt werden,
sind voll sozialversicherungs- und steuerpflichtig - auch dann, wenn keine monetäre Vergütung stattfindet!
Studenten sollten daher während dieser Zeiträume immatrikuliert bleiben.
Personen, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind seit dem 01.01.1998 auch in der Rentenversicherung,
unter den gleichen Voraussetzungen wie in den übrigen Versicherungszweigen, versicherungsfrei.
Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluß des Studiums ausgeübt werden (vorgeschriebenes
Nachpraktikum oder Berufspraktikum), ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung,
zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Bei der Gewährung von Arbeitsentgelt
besteht für diesen Personenkreis Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als
Arbeitnehmer. Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, besteht wie bei den Vorpraktikanten grundsätzlich
eine Kranken- und Pflegeversicherung, die der Praktikant selbst abzuschließen hat.
Personen, die im Anschluß an ihr Studium ein vorgeschriebenes Nachpraktikum absolvieren,
also nicht mehr immatrikuliert sind, unterliegen ebenso wie die Vorpraktikanten als Arbeitnehmer
der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch für sie kommt
Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigte nicht in Frage.
Bei der Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gibt es z. Zt. unterschiedliche Auffassungen zwischen
den Krankenkassen und der Rentenversicherung.
Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, daß Vorpraktikanten,
die Entgelt erhalten, in der KV und PV nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind.
Einige Prüfer der LVA und BfA vertreten die Auffassung, daß dieser Personenkreis der Kranken- und
Pflegeversicherung als Arbeitnehmer unterliegen.
* Alle Angaben ohne Gewähr! *
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